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Solaranlage für Bauwagenbewohner muss vom Sozialleistungsträger gezahlt werden

Zu den Grundbedürfnissen des Lebens und Wohnens zählt eine funktionierende Stromversorgung, weshalb das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger die Anschaffungskosten für eine Solaranlage darlehensweise gewähren muss.


Alternative Lebens- und Wohnmodelle erfreuen sich in den letzten Jahren einer zunehmenden Beliebtheit. Der ''Ausstieg'' aus der Leistungsgesellschaft und die Frage nach sozialrechtlichen Leistungsansprüchen hat längst auch die Sozialleistungsträger erreicht, weshalb sich das Hessische Landessozialgericht mit der Frage befassen musste, ob dem Bewohner eines Bauwagens ein Anspruch auf eine Solaranlage zwecks Stromversorgung zu gewähren ist. Diesen hatte das zuständige Jobcenter zuvor abgelehnt.

Das Gericht urteilte, das für den Fall, dass eine Stromversorgung des Bauwagens auf einem anderen Weg nicht möglich ist, eine entsprechende Anschaffung als Darlehen zu gewähren ist. Denn die jährlichen Nebenkosten für die Wohnung einer Person liegen in Frankfurt bei über 5000 Euro. Demgegenüber sind die Kosten der Solaranlage von knapp über 6000 Euro nicht als unverhältnismäßig zu betrachten, weshalb der Anspruch des Mannes zu bewilligen war.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 7 AS 326 09 B ER vom 28.10.2009
Normen: §§ 21 I, V, 41 I SGB II
[bns]

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