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Rechtsanwälte Bottrop

Erstsemester hat bis zur ersten Vorlesung Anspruch auf Arbeitslosengeld

Für die Zeit zwischen Semesterbeginn und erster Vorlesung steht Studenten ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.


Die Klägerin entschloss sich nach ihrer Ausbildung und einer Zeit der Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule. Offizieller Semesterbeginn war der 01.09.2010, die erste Einführungsveranstaltung sollte hingegen erst am 27.09.2010 statt finden. Für die dazwischen liegenden 26 Tage begehrte sie deshalb Arbeitslosengeld, was ihr das Amt aber verwehrte. Begründet war die Weigerung mit dem Umstand, dass die Antragstellerin mit dem Semesterbeginn am 01.09.2010 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen würde, was aber Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist.

Vorliegend kann aber nicht alleine auf den offiziellen Semesterbeginn abgestellt werden, urteilte das Gericht. In dem betroffenen Zeitraum hatte die Studentin ihr Studium faktisch noch nicht begonnen. Denn bei Erstsemestern würden in dieser Zeit noch keine Praktika, Klausurvorbereitungen usw. anstehen, wie es etwa bei höheren Semestern in den Semesterferien der Fall ist. Somit hätte die Antragstellerin dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden. Ihr steht deshalb ein Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für 26 Tage zu.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 4 AL 314 10 vom 31.07.2012
Normen: § 119 SGB II
[bns]

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